Am 17.10.2016 erschien im NEWS ein
Artikel zur Pensionsreform von Carina Pachner in dem ich einen
kleinen, aber weitreichenden Fehler entdeckte
Die Ausgleichszulage (§ 292 ff ASVG)
hat nichts mit einer „Mindestpension“ zu tun sondern ist eine
Leistung der Sozialhilfe! Aus diesem Grund konnte sie auch in den
Ausnahmenkatalog der EU-Verordnung 883 aufgenommen werden und muss
deshalb nicht exportiert werden.
Sie schreibt über die Verknüpfung von
Ausgleichszulage und Beitragsmonaten so locker und unbedarft, wie das
auch im Gesetzesentwurf steht. Dies hat aber weitreichende
Auswirkungen, welche (bewusst?) verschwiegen werden.
1 - „Beitragsmonate“, was ist das?
Beispiel: ein Mann arbeitet 29 Jahre in Rumänien und 1 Jahr in
Österreich. Er bekommt eine rumänische Pension von 200,- und eine
österreichische von 100,-; Bei der Prüfung der Ausgleichszulage
würde sich hier eine (alte) Ausgleichszulage von ca. 580,- ergeben,
nach neuem Recht eine von 700,-. Wenn der Mann in Österreich lebt!
2 – Der Mann aus oberem Beispiel lebt
in Rumänien. Da jetzt die Ausgleichszulage nicht mehr eine „reine“
Sozialhilfeleistung ist, sondern an Versicherungsleistungen geknüpft,
ist die Ausnahmeregelung der Verordnung 883 nicht mehr haltbar. Nach
altem Recht würde der Mann 0,- Ausgleichszulage bekommen, nach neuem
Recht 700,- . Und davon muss er noch mal Krankenversicherung zahlen,
wie er es müsste, wenn er in Österreich leben würde.
Dieses Beispiel lässt sich natürlich
auch mit Serbien, Türkei, Australien und vielen Ländern mehr
durchrechnen und man kommt auf das selbe Ergebnis.
Meines Erachtens liegt hierin sehr viel
mehr Sprengkraft als im „Pensions-Hunderter“ über den man
streitet.
Vielleicht liegt es ja auch daran, dass
man den Hauptverband der SV-Träger Österreichs auch seit Jahren
nicht mehr um Stellungnahmen zu Gesetzesänderungen befragt. Woher
sollte auch der Schmied wissen, was dem Schmiedl alles schief
gegangen ist?
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